Rauchwarnmelder

Es wird bundesweit und viel diskutiert, ob die Rauchwarnmelder-Pflicht in Deutschland nun Sinn oder Unsinn ist.

Eines ist jedoch ganz klar:

Rauchwarnmelder können Leben retten !
 
Ihres und das Ihrer Lieben!

Es wird vermehrt bekannt, dass angebliche Kontrolleure den fachgerechten Einbau der Rauchwarnmelder prüfen wollen und sich so Zugang in Häuser und Wohnungen verschaffen.

Es handelt sich hierbei um Betrüger!

Rauchwarnmelder werden weder von der Feuerwehr, von Schornsteinfegern oder von anderen Personen kontrolliert – es sei denn Sie haben eine Firma mit dieser Tätigkeit beauftragt!

Lassen Sie solche Betrüger auf keinen Fall in Ihre Wohnung und melden Sie verdächtige Vorfälle sofort der Polizei!

 

Sachsen: Rauchmelderpflicht seit 01.01.2016 für Neubauten

01.01.2016 – Seit Anfang 2016 ist die Änderung der Sächsischen Bauordnung in Kraft, nach der in Neubauten Rauchwarnmelder eingebaut werden müssen. Betroffen sind alle Gebäude, deren offizieller Baubeginn nach dem 31.12.2015 liegt. Rauchwarnmelder müssen eingebaut werden in allen Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und in Fluren, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen.

Die Nachrüstung bereits bestehender Wohnungen und Wohnhäuser ist sinnvoll – aber nach SächsBO nicht verpflichtend vorgeschrieben.

Gesetzliche Grundlage

Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung“ wird dem § 47 (Aufenthaltsräume) folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Das Gesetz ist am 01.01.2016, dem Tag nach seiner Verkündung im Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (Nr. 16/2015, S. 670, 31.12.2015), in Kraft getreten.

Anmerkungen

Im neuen Absatz 4 des §47 SächsBO ist formuliert:

“Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, […]“.

Im Gegensatz zu den Formulierungen in den Bauordnungen anderer Bundesländer sind hier nicht explizit „Schlafräume“ genannt. Ebenfalls abweichend zu den Bauordnungen der meisten Bundesländer ist die Verpflichtung zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern nicht in dem die „Wohnung“ betreffenden §48, sondern im §47 – Aufenthaltsräume – enthalten.

Die Rauchmelderpflicht in Sachsen betrifft daher nicht ausschließlich Wohnungen und Wohnhäuser, sondern es werden auch Pflegeeinrichtungen, Hotels, Kindergärten (mit Schlafräumen) usw. zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet, wenn diese nicht bereits über eine Brandmeldeanlage verfügen bzw. eine solche Einrichtung vorgesehen ist.

Stand: Januar 2016 – Alle Angaben ohne Gewähr

 

 

Wenn Sie sicher gehen wollen, lassen Sie sich von einem Betrieb beraten, der eine Zertifizierung für Rauchwarnmeldeanlagen nachweisen und die Geräte fachgerecht installieren kann.

Wir sind zertifiziert und helfen Ihnen gerne weiter.

 
 
 
 
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